Wichtige Informationen zu den rechtlichen Rahmenbedingungen einer Entgeltumwandlung: Gesetz, Durchführungswege, Auszahlung, Todesfallregelungen, Insolvenz- und Hartz-IV-Schutz, Arbeitslosigkeit und Berufsunfähigkeit, Arbeitgeberwechsel, Kündigung, Auslandsumzug, die gesetzliche Rente, nachgelagerte Versteuerung...
- Betriebsrentengesetz (BetrAVG)
§ 1a Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung
(1) Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber verlangen, dass von seinen künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 vom Hundert der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden. Die Durchführung des Anspruchs des Arbeitnehmers wird durch Vereinbarung geregelt. Ist der Arbeitgeber zu einer Durchführung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse (§ 1b Abs. 3) bereit, ist die betriebliche Altersversorgung dort durchzuführen; andernfalls kann der Arbeitnehmer verlangen, dass der Arbeitgeber für ihn eine Direktversicherung (§ 1b Abs. 2) abschließt. Soweit der Anspruch geltend gemacht wird, muss der Arbeitnehmer jährlich einen Betrag in Höhe von mindestens einem Hundertsechzigstel der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für seine betriebliche Altersversorgung verwenden. Soweit der Arbeitnehmer Teile seines regelmäßigen Entgelts für betriebliche Altersversorgung verwendet, kann der Arbeitgeber verlangen, dass während eines laufenden Kalenderjahres gleich bleibende monatliche Beträge verwendet werden.
(2) Soweit eine durch Entgeltumwandlung finanzierte betriebliche Altersversorgung besteht, ist der Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltumwandlung ausgeschlossen.
(3) Soweit der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltumwandlung für betriebliche Altersversorgung nach Abs. 1 hat, kann er verlangen, dass die Voraussetzungen für eine Förderung nach den §§ 10a, 82 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes erfüllt werden, wenn die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt wird.
(4) Falls der Arbeitnehmer bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis kein Entgelt erhält, hat er das Recht, die Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen fortzusetzen. Der Arbeitgeber steht auch für die Leistungen aus diesen Beiträgen ein. Die Regelungen über Entgeltumwandlung gelten entsprechend.
- Die Durchführungswege
Direktversicherung
Der Arbeitgeber schließt eine Rentenversicherung zu Gunsten des Arbeitnehmers ab. Die Beiträge kommen per Entgeltumwandlung aus dem Bruttogehalt des Arbeitnehmers. Insbesondere für mittlere und kleinere Unternehmen die ideale Lösung, weil sie hinsichtlich Haftung und im Falle eines Arbeitgeberwechsels absolut problemlos ist. Maximal 292 Euro monatlich!
Unterstützungskasse
Unterstützungskassen sind der Klassiker in der betrieblichen Altersversorgung. Die Beiträge zahlt oft der Arbeitgeber. Entgeltumwandlung ist aber ebenfalls möglich. Wichtig: Die Unterstützungskasse zählt nicht zu den »versicherungsförmigen Durchführungswegen« und kann deshalb ergänzend mit weiteren maximal 292 € monatlicher Umwandlung genutzt werden. Dank dieser Kombination stehen in der Entgeltumwandlung also bis zu acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze zur Verfügung.
Pensionskasse
Pensionskassen bieten als eigenständige Rechtsform der betrieblichen Altersversorgung alle Möglichkeiten der Förderung: Bruttoentgeltumwandlung und Nettoentgeltumwandlung (Zulagenförderung). Das Geld kommt vom Gehaltskonto der Arbeitnehmer auf Basis der Entgeltumwandlung. Zahlungen in eine Pensionskasse für die eigene Altersversorgung sind sehr sicher. Die Pensionskasse haftet für die Versorgungsansprüche des Arbeitnehmers.
Pensionsfonds
Bei Pensionsfonds geht der Arbeitnehmer mit seinen Beiträgen ein höheres Anlagerisiko ein. Dafür winken unter Umständen höhere Renditen.
Direktzusage
Bei der Direktzusage zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer quasi einen Teil des Gehalts erst im Alter.
- Auszahlung
Nur für die betriebliche Altersvorsorge (nicht für Riester und Rürup) gilt: Das volle angesammelte Vermögen kann wahlweise als Kapital bar ausgezahlt oder als Rente bezogen werden. In Übereinstimmung mit dem Arbeitgeber ist bei laufenden Direktversicherungs-Verträgen auch eine Auszahlung des angesparten Vermögens möglich. Bitte besprechen Sie dies mit unseren Fachberatern.
- Im Todesfall
Das angesparte Kapital einer betrieblichen Altersvorsorge verfällt nicht im Todesfall, sondern geht an die Hinterbliebenen ("Versorgungsberechtigte")! Dies gilt bereits während der Ansparphase.
- Insolvenz- und Hartz-IV-Schutz
Sämtliche eingezahlten Beiträge und die erwirtschafteten Renditen unterliegen dem Schutz vor Gläubigern bei Insolvenz. Wer arbeitslos wird und Hartz-IV-Geld bekommt, muss das angesparte Kapital nicht als Vermögenswert einbringen. Dies gilt übrigens für alle staatlich geförderten Altersvorsorgeprogramme – also auch für Riester und Rürup.
- Insolvenzrecht bei Betriebsrenten
Die gängige Rechtsauffassung erlaubt es nicht, dass Arbeitnehmer während einer Privatinsolvenz die Entgeltumwandlung abschließen dürfen, weil dadurch das pfändbare Einkommen nachträglich entsprechend gemindert würde – zum Schaden der Gläubiger. Bestand die Entgeltumwandlung hingegen schon vor der Insolvenz, darf sie weitergeführt werden. Wichtig: Eine ausschließlich vom Arbeitgeber finanzierte Betriebsrente (AG-Leistung) darf hingegen auch während der Insolvenz abgeschlossen werden! Auf diese Weise ist es für den Arbeitnehmer also möglich, schon vor Ablauf der Insolvenz-Zeit eine neue zusätzliche Altersvorsorge aufzubauen (schließlich sind alle privaten, nicht geschützten Absicherungen in der Regel durch die Insolvenz verloren gegangen...).
- Was geschieht bei Arbeitslosigkeit, Berufsunfähigkeit?
Die Beiträge werden ausgesetzt (»beitragsfrei«), bis wieder eine feste Anstellung vorliegt. Es gibt also keine Situation, in der Beiträge vom Arbeitnehmer zu tragen wären! (Es sei denn, dies wird ausdrücklich gewünscht; es gelten dann die rechtlichen – insbesondere die steuerlichen – Rahmenbedingungen für eine private Rentenversicherung.) Im Falle von Berufsunfähigkeit gilt dies ebenso. Natürlich kann eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ) eingeschlossen werden. Dann zahlt die Gesellschaft die Beiträge für diesen Zeitraum.
- Was geschieht bei einem Arbeitgeberwechsel?
Die Altersvorsorge per Entgeltumwandlung sieht ausdrücklich eine sogenannte Portabilität vor: Der Arbeitnehmer hat das Recht darauf, dass der neue Arbeitgeber die Entgeltumwandlung fortführt. Je nach Durchführungsweg gelten hierfür gesonderte Rahmenbedingungen, die wir in der Beratung ausführlich erläutern.
- Vorzeitige Kündigung
Wer seine Entgeltumwandlung vorzeitig kündigt, verliert nachträglich die staatlichen Fördermittel und muss diese zurückzahlen. Die Regelung ist einsehbar: Schließlich möchte der Staat keine Autokäufe, Reisen oder Schuldentilgungen fördern, sondern die Altersvorsorge...
- Umzug ins Ausland:
Die Förderungen im Rahmen der Entgeltumwandlung müssen nicht zurückgezahlt werden, wenn Rentner ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen und dadurch nicht mehr in Deutschland steuerpflichtig sind.
- Verringerung der gesetzlichen Rente:
Wer Teile seines Brutto-Gehalts in eine Entgeltumwandlung einbringt, verringert natürlich die Bezugsgröße für die Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Arbeitslosigkeits- und Rentenversicherung. Die Leistungen der Kranken- und Pflegeversicherung bleiben davon unberührt. Im Falle der Arbeitslosigkeit ist die Verringerung des Arbeitslosengeldes relativ einfach (proportional) zu ermitteln. Anders bei der Rentenversicherung. Hier erhält beispielsweise ein 40jähriger mit einem Bruttogehalt von 3.000 € nicht mehr einen Rentenpunkt pro Jahr, sondern (bei 200 € Entgeltumwandlung) noch 0,933 Punkte von der Rentenversicherung. Die Differenz von 0,067 multipliziert mit der verbleibenden Lebensarbeitszeit von 27 Jahren ergibt ein Minus von 1,81 Rentenpunkten. Dies muss nun mit dem aktuellen Rentenwert (ca. 30) multipliziert werden: Die gesetzliche Bruttoaltersrente würde sich also um ca. 54,27 Euro € reduzieren...
- Vor- und nachgelagerte Versteuerung
Wichtiger Schwerpunkt des Alterseinkünftegesetzes ist der Übergang zur nachgelagerten Besteuerung von Altersbezügen. Nachgelagerte Besteuerung bedeutet, dass Alterseinkünfte erst dann versteuert werden, wenn diese an den Steuerpflichtigen ausgezahlt werden – also im Alter. Dafür bleiben die Beiträge zur Altersvorsorge in der Erwerbstätigenphase unversteuert. Bei der vorgelagerten Besteuerung werden für ein Altersvorsorgeprodukt - zum Beispiel eine private Rentenversicherung - die Beiträge in der Ansparphase aus versteuertem Einkommen bezahlt. Dies führt dann in der Leistungsphase - also hier im Rentenfall - zu niedrigeren oder vollkommen entfallenden Steuern. In der Regel werden dann nur die Ertragsanteile besteuert.