Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ist das Gegenstück zur Treuepflicht des Mitarbeiters und betrifft auch den Vermögensschutz und damit die aktive Empfehlung und sorgfältige Auswahl bei der Entgeltumwandlung – sagt das Bundesarbeitsgericht.
Der Chef gibt den Impuls!
Die Situation in familiengeführten und mittelständischen Kleinunternehmen kennt zunächst nur eine Priorität – das Geschäft muss laufen, für Verwaltung und »Papierkram« bleibt oft kaum Zeit.
Aber die ist tatsächlich auch nicht nötig: Die betriebliche Altersversorgung wird eben nicht vom Arbeitgeber selbst betrieben, sondern durch eine rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung – eine Versicherungsgesellschaft – extern getragen. Der Arbeitgeber muss lediglich die Beiträge aus den vereinbarten Lohnbestandteilen seines Mitarbeiters überweisen – meist geschieht dies per Einzugsverfahren ohne jeden Aufwand. Alle anderen Arbeiten werden vom Versicherer übernommen und sind weitgehend standardisiert.
Professionelle Partner wie Götz sorgen zudem dafür, dass sowohl die Beratung als auch die Integration in die Lohnbuchhaltung (meist direkt beim Steuerberater) den Arbeitsablauf nicht stören.