Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ist das Gegenstück zur Treuepflicht des Mitarbeiters und betrifft auch den Vermögensschutz und damit die aktive Empfehlung und sorgfältige Auswahl bei der Entgeltumwandlung – sagt das Bundesarbeitsgericht. 

 

 

Der Chef gibt den Impuls!

 

Die Situation in familiengeführten und mittelständischen Kleinunternehmen kennt zunächst nur eine Priorität – das Geschäft muss laufen, für Verwaltung und »Papierkram« bleibt oft kaum Zeit. 

 

Aber die ist tatsächlich auch nicht nötig: Die betriebliche Altersversorgung wird eben nicht vom Arbeitgeber selbst betrieben, sondern durch eine rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung – eine Versicherungsgesellschaft – extern getragen. Der Arbeitgeber muss lediglich die Beiträge aus den vereinbarten Lohnbestandteilen seines Mitarbeiters überweisen – meist geschieht dies per Einzugsverfahren ohne jeden Aufwand. Alle anderen Arbeiten werden vom Versicherer übernommen und sind weitgehend standardisiert.

 

Professionelle Partner wie Gehrmann - Götz Betriebsrenten sorgen zudem dafür, dass sowohl die Beratung als auch die Integration in die Lohnbuchhaltung (meist direkt beim Steuerberater) den Arbeitsablauf nicht stören.