Geschäftsführerversorgung

 

Unternehmer und Geschäftsführer zeichnen einige Gemeinsamkeiten aus: starkes Engagement und hohe Belastung, ein gehobener Lebensstandard und oft eine unzureichende Altersversorgung. Soweit überhaupt Anwartschaften bei der gesetzlichen Rentenversicherung bestehen, so reichen sie in keinem Fall für eine gesicherte Versorgung, weder für den Fall der Berufsunfähigkeit, noch für das Alter. 

 

Hinsichtlich der Möglichkeiten einer betrieblichen Altersversorgung werden Geschäftsführer je nach ihrem Status sehr unterschiedlich behandelt. Während der Einzelunternehmer (auch in einer GbR) und der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft nicht dem Betriebsrentengesetz unterliegen und somit privat vorsorgen müssen, bleibt der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer (einer GmbH) Angestellter mit Gehaltsanspruch. Somit ist eine wesentliche Voraussetzung für eine betriebliche Altersversorgung erfüllt.

 

Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer gelten sozialversicherungsrechtlich als Selbstständige, sie sind daher nicht rentenversicherungspflichtig. Es bietet sich also an, die eigene Versorgung komplett als betriebliche Altersversorgung zu gestalten.

 

Durchführungswege

 

Insoweit kann er auch eine aus seinem Anstellungsverhältnis begründete Versorgungszusage erhalten, die steuerrechtlich anerkannt wird. Die Aufwendungen für eine solche Versorgungszusage sind in voller Höhe Betriebsausgaben und werden daher aus dem unversteuerten Ertrag des Unternehmens finanziert.

 

Anders als bei den versicherungsförmigen Durchführungswegen, bei denen zur Erfüllung der Verpflichtungen laufende Beiträge gezahlt werden, die als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, verbleibt die Verpflichtung aus der Pensionszusage im Unternehmen, auch wenn beispielsweise Beiträge in eine Rückdeckungsversicherung gezahlt werden. Bei einer solchen Zusage ist immer eine Pensionsrückstellung zu bilden und eine ggf. vorhandene Rückdeckung als Finanzanlage zu aktivieren. Versicherungsförmige Durchführungswege und im Regelfall auch die Unterstützungskassenzusage finden hingegen keinen Niederschlag in der Bilanz und sind daher deutlich unkomplizierter.

 

Generell wird eine Altersversorgung in Höhe von bis zu 75 % der Bezüge in der aktiven Zeit für angemessen erachtet. Bei der Berechnung sind alle zu erwartenden Rentenbezüge zusammenzurechnen, also die gesetzliche Rente genauso wie alle Komponenten der betrieblichen Altersversorgung.

 

Wir freuen uns auf eine konstruktive Zusammenarbeit bei der Gestaltung Ihrer Versorgung, auch hinsichtlich Ihres Kranken- und Berufsunfahigkeitsschutzes. Gehen Sie bitte stets davon aus, professionell betreut zu werden.