Die staatlichen Förderungen

 

Die scheinbar verwirrende Vielfalt staatlicher Förderungen beschränkt sich in Wahrheit auf nur zwei Kernbereiche: 1. die betriebliche Förderung und 2. die privaten Programme.

 

 

1. Betriebliche Altersvorsorge (BAV)

 

a) »Arbeitgeberleistung« = Die klassische Betriebsrente gab es natürlich lange vor der Alterseinkünfte-Reform, und sie existiert nach wie vor: Hier handelt es sich um eine Arbeitgeber-Leistung zusätzlich zum Gehalt. Für diese Zusatzleistung muss der Arbeitgeber keine Lohnnebenkosten entrichten; zudem handelt es sich natürlich um steuerlich voll absetzbare Betriebskosten. Mit der Arbeitgeber-Leistung finanziert z.B. der GmbH-Gesellschafter üblicherweise seine Altersversorgung – außerdem bindet und motiviert der Chef ausgewählte Mitarbeiter. Die sogenannte »Unverfallbarkeit« sorgt dafür, dass der Mitarbeiter mindestens fünf Jahre lang im Unternehmen bleiben muss: Bis dahin bleibt das gesparte Geld rechtlich Eigentum des Arbeitgebers – auch im Falle des vorzeitigen Ausscheidens des Mitarbeiters!

 

b) »Entgeltumwandlung = Gerade im Hinblick auf die Unverfallbarkeit und den freien Zugang für jeden Mitarbeiter entstand die sogenannte Entgelt- oder Gehaltsumwandlung. Hier entscheidet der Arbeitnehmer selbst, ob und wieviel Bruttolohn er für die betriebliche Alterssicherung einsetzt. Das gesparte Geld gehört ihm von Anfang an (es gibt also keine »Unverfallbarkeits«-Frist). Die weiteren Erläuterungen in unserer Themenliste (1 bis 3) zur BAV beziehen sich grundsätzlich auf die Entgeltumwandlung.

 

2. Private Förder-Programme

 

a) »Riester« = Die sogenannte Zulagenrente bietet fixe Fördermittel für jedes Familienmitglied. Bedingung ist die gesetzliche Sozialversicherungspflicht des Vertragspartners. Setzt er oder sie mindestens vier Prozent des Bruttolohns ein, fließen 100 Prozent der Förderungen: jährlich je 175 € für den Vertragspartner und den Ehegatten; je 185 / 300 € für jedes versorgungspflichtige Kind.

 

b) »Rürup« = Der einzige Zugriff für Selbständige (Personengesellschaften, Freiberufler) auf die Fördermittel des Staates. (Alle anderen Förderwege erfordern den Arbeitnehmer-Status.) Die Aufwendungen für eine Rürup-Rente sind steuerlich absetzbar – allerdings nur zu einem bestimmten Prozentsatz (2019 = 88 Prozent), der jedes Jahr ansteigt.

 

Gemeinsamkeiten und Unterschiede

 

Allen vier Fördersystemen gemeinsam ist der Schutz des gesparten Geldes vor Insolvenz. Auch im Falle von Hartz IV wird das Geld nicht als Vermögenswert betrachtet und bleibt unangetastet.

 

Unterschiede gibt es bei der Auszahlung: Betriebliche Renten sind wahlweise bar als Einmalbetrag oder als Rente beziehbar. Riester und Rürup hingegen sind nur als Renten konzipiert (Ausnahme: Riester kennt eine 30prozentige Vorauszahlung des Sparvermögens; der Rest fließt als Rente).