Die staatlich subventionierte Rürup-Rente gilt als »Sorgenkind« der Förder-Programme. Tatsächlich kann sie nur nach genauer Analyse der Rahmenbedingungen in Betracht gezogen werden.
Rürup - Steuermodell für Besserverdiener
Die Rürup-Rente wurde von dem Ökonom Bert Rürup initiiert und 2005 eingeführt. Es handelt sich um eine aus privaten Beiträgen angesparte Rentenversicherung. Diese Beiträge werden in der Ansparphase gestaffelt steuerlich begünstigt, müssen dafür jedoch im Rentenalter nachversteuert werden.
Die Rürup-Rente wird als Leib- oder Basisrente bezeichnet und kann, wie die gesetzliche Rentenversicherung, nur verrentet werden. Es besteht kein Kapitalwahlrecht. Angeboten wird sie als konventionelle Kapital-Rentenversicherung oder fondsgebundene Rentenversicherung.
Damit wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass die angesparten Beiträge im Rentenalter ausschließlich zur Altersvorsorge verwendet und nicht für andere Zwecke ausgegeben werden. Denn dies hätte zur Folge, dass Versicherungsnehmer im Rentenalter doch wieder die Staatskasse belasten würden.
Wie wirkt sich die Rürup-Rente steuerlich aus?
Die Beiträge der Rürup-Rentenverträge werden seit 2005 beginnend mit 60% steuerlich begünstigt. Diese Steuerbegünstigung steigert sich jährlich um 2% (2017 also 84 %), bis im Jahre 2025 schließlich 100% der Beiträge steuerlich absetzbar sind. Im Gegenzug wirkt die Nachversteuerung für die Rentenzahlung aus Rürupverträgen, die gleichfalls jährlich steigt: Ab 2040 sind die Rürup-Renten dann zu 100 % zu versteuern. Die Intention besteht darin, den Sparer zu entlasten und Rentnern (die dann in der Regel einen geringeren Steuersatz haben) »mehr steuerliche Verantwortung zu übertragen«, wie es der Gesetzgeber schmeichelnd formuliert hat.
Für welche Zielgruppe ist sie geeignet?
Die Rürup-Rente bietet Selbständigen mit relativ hoher Steuerbelastung die Möglichkeit, eine steuerbegünstigte Altersvorsorge aufzubauen. Angestellte sparen mit der Rürup-Rente zusätzliches Vermögen für die Altersvorsorge an und nutzen die steuerliche Förderung mit dem neuen Sonderausgaben-Höchstbetrag, der bei 21.388,- € pro Person und Jahr liegt. Da die Auszahlung der Rürup-Rente erst im Rentenalter und dann als Rente erfolgt, handelt es sich bei dem angesparten Geld laut Sozialgesetzbuch nicht um „verwertbares Vermögen“. Daher kann es in der Ansparphase nicht gepfändet werden. Wurde der Vertrag vor Antragstellung auf Arbeitslosengeld II (Hartz IV-Leistungen) abgeschlossen, dann ist er nicht auf diese Leistungen anrechenbar. Vor Rentenbeginn kann ein Rürup-Vertrag nicht aufgelöst werden.
Die wichtigsten Punkte im Überblick:
1. Der Versicherungsnehmer kann sich mit staatlicher Förderung (unter Vorsorgeaufwendungen) eine Altersvorsorge aufbauen.
2. Das angesparte Kapital eines Rürup-Rentenvertrages bleibt bei Arbeitslosigkeit unangetastet. Es wird also bei Antrag auf Arbeitslosengeld II nicht zum Vermögen hinzugerechnet, die Altersvorsorge bleibt erhalten.
3. In der Ansparphase können Rürup-Verträge nicht gepfändet werden. In der Rentenphase können lediglich die Beträge gepfändet werden, die die Pfändungsgrenzen überschreiten. Es besteht also wie bei allen geförderten Programmen voller Insolvenzschutz.
4. Zwar ist die Rürup-Rente eine Leibrente, deren eingezahltes Kapital verfällt, wenn der Sparer stirbt. Doch bieten einige Gesellschaften Zusatzversicherungen als Hinterbliebenenrenten und eine steuerlich nicht geförderte Beitragsrückgewähr an (diese Optionen aber kosten natürlich wieder etwas Rendite).
5. Die Auszahlung der Rürup-Renten kann ab dem 60. Lebensjahr erfolgen, Kapitalwahlrecht und Rentengarantiezeit gibt es nicht.
Fazit
Es gibt durchaus Konstellationen, für die Rürup günstig erscheint. Grundvoraussetzung ist stets eine hohe Steuerbelastung in der Ansparphase. Ob dieser Trumpf dann wirklich sticht, muss genau geprüft werden. Eine private, nicht geförderte Rentenversicherung als Alternative wirkt zwar nicht steuersenkend, muss also zunächst netto gezahlt werden und genießt keinen Insolvenzschutz; dafür ist die Nachversteuerung aber nur marginal und die Flexibiltät wesentlich höher: Es gibt die Möglichkeit der Barauszahlung, der Verpfändung und natürlich die volle Vererbbarkeit...